schulpflegschaft

Nach Artikel 10 (2) der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wirken die Erziehungsberechtigten durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit; das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (2005) regelt die Elternmitwirkung konkret: In der einzelnen Schule besteht auf der Ebene der Klassen die Klassenpflegschaft (§ 73 SchulG), ein traditioneller Begriff aus dem Schulordnungsgesetz von 1952. Die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften bilden die Schulpflegschaft (§ 72 SchulG). Im obersten Mitwirkungsgremium der Schule, der Schulkonferenz (§ 65 SchulG) wirken die Eltern durch gewählte Vertreter mit. Die Schule ist verpflichtet, die Mitwirkungsgremien durch Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zu unterstützen. (Quelle: Wikipedia)

Schulpflegschaft

Timm Diogo
1. Schulpflegschaftsvorsitzender
timm.diogo@gmx.de

Jennifer Frick
2. Schulpflegschaftsvorsitzende:
sennifo@gmx.de